Förderverein der
Max-Planck-Realschule
75015 Bretten, Max-Planck-Str. 5, Tel,: 07252/94400

Satzung

§ 1 Name und Rechtsnatur

(1) Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Max-Planck-Realschule (= Förderverein der Max-Planck-Realschule).  Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Bretten.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.  Er ist selbstlos tätig und verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist es:
a) Erhaltung und Pflege der geistigen und kulturellen Tradition der Max-Planck-Realschule;

b) ideelle und materielle Förderung der Ziele der Max-Planck-Realschule, insbesondere durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie durch Förderung der Jugendbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass die Finanzmittel des Vereins aus Beiträgen und Spenden besonders für die Beschaffung von Medien und Geräten für Lehr- und Lernzwecke sowie zur unmittelbaren Förderung von fähigen, bedürftigen Schülern einzusetzen sind.

(2) Für andere als Vereinszwecke dürfen das Vereinsvermögen und die zufließenden Mittel nicht verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen dem Schulträger übertragen mit der Auflage, dieses Vermögen gemeinnützigen schulischen Zielen der Max-Planck-Realschule Bretten zuzuführen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(1) ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Max-Planck-Realschule Bretten besuchen oder besucht haben, sowie Lehrkräfte, die dem Kollegium der Max-Planck-Realschule Bretten angehören oder angehörten, und natürliche und juristische Personen als Freunde und Gönner der Schule.

(2) über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Vorstand im Sinne der Aufnahme oder Ablehnung.  Gegen die Ablehnung ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg ausgeschlossen ist.  Minderjährige Bewerber bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(3) Personen, die sich um die Max-Planck-Realschule Bretten oder deren Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod oder Liquidation;
b) durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied, wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres;
c) durch Ausschluss.
Letzterer ist zulässig durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied sich ein vereinsschädigendes Verhalten zuschulden kommen lässt, insbesondere mit einem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.  Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

§ 4 Beiträge und Spenden

Der Verein erhebt von den ordentlichen Mitgliedern eines Jahresmindestbeitrag - fällig jeweils zum Jahresbeginn und erstmalig bei der Aufnahme. Über die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit und mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.  Dabei ist die Erfüllung des Vereinszwecks und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.  Die Mitglieder können über den Jahresmindestbeitrag weitere Beträge einmalig oder regelmäßig leisten und sich hierzu verpflichten.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zu Zahlung des Jahresbeitrags freigestellt.  Studierenden, Schülern oder anderen Mitgliedern, die in Berufsausbildung stehen sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die aus wirtschaftlichen Gründen zur Zahlung des Betrages außerstande sind, kann der Vorstand auf Antrag Stundung, Teil- oder Ganzerlass gewähren.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2.der Beirat
3. die Hauptversammlung
 
 

§ 6 Vorstandschaft

(1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Vereinigung einzeln gerichtlich und außergerichtlich.  Im Innenverhältnis ist verabredet, daß die Vereinigung durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder in der .Reihenfolge des Abs. (1) vertreten wird.

(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf durch die Einberufung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch das in Abs. (2) vertretende Vorstandsmitglied zusammen.  In der Regel erfolgt die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen, wenn nicht die Vorstandsmitglieder hierauf verzichten.  Beschlussfassungen geschehen mit Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens oder andere Aufgaben, die ihm nach Satzung und durch die Hauptversammlung übertragen sind.

(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen den Beirat oder sachkundige Personen ohne Stimm-recht einbeziehen.
Der Vorstand trifft nach Beratung mit dem Beirat alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Vorstand und Beirat tagen bei allen Angelegenheiten möglichst gemeinsam.  Das Protokoll einer Vorstandssitzung wird auf der nächsten gemeinsamen Sitzung verlesen.

(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung errichtet der Schriftführer ein Protokoll, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen ist.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, die unter der Ziffer a) (Vorsitzende) und c) (Schriftführer) Aufgeführten in den Jahren, deren Jahreszahl mit einer ungeraden, die unter Ziffer b) (stellv. Vorsitzende) und d) (Schatzmeister) Aufgeführten in den Jahren, deren Jahreszahl mit einer geraden Zahl endet.  Die Wiederwahl ist zu-lässig.

(8) Minderjährige Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 7 Beirat

(1) Der gewählte Beirat besteht aus höchstens acht Mitgliedern, von denen mindestens je ein Vertreter der Elternschaft, dem aktiven Lehrerkollegium, der Schülerschaft und dem Freundeskreis der Max-Planck-Realschule Bretten angehören sollten.  Sie werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(2) Zusätzlich können mit ihrer Zustimmung dem Beirat, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes oder des gewählten Beirates sind, ohne Stimmrecht angehören:

a) ein Vertreter des Schulträgers,

b) der Leiter der Max-Planck-Realschule oder sein Stellvertreter

c) der Vorsitzende des Elternbeirats der Max-Planck-Realschule oder sein Vertreter

d) der Schülersprecher der Max-Planck-Realschule oder sein Stellvertreter für die Dauer ihrer Ämter, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.

(3) a) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Beratung und Beschlussfassung über alle Sachfragen und bei der Durchführung von Veranstaltungen.
b) In allen Angelegenheiten, die nicht die Administration und / oder die Organisation des Vereins betreffen, hat der Beirat gegenüber dem Vorstand ein Vetorecht, mittels dem er den Beschluss des Vorstandes außer Kraft setzen kann.  Lässt sich innerhalb eines Monats keine Übereinstimmung erzielen, wird die betreffende Angelegenheit der  Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.

§ 8 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen.  Die Einberufung geschieht durch den Vorstand gemäß §6, Abs. (2) schriftlich an alle Vereinsmitglieder oder durch Bekanntmachung in den in § 10 der Satzung vorgesehenen Stellen mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand zu jeder erforderlichen Zeit mit den Ladungsformalitäten wie zu der ordentlichen Hauptversammlung einberufen.  Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von ihm verlangt.

(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein satzungsgemäßer Vertreter.  Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.  Soweit nicht qualifizierte Mehrheit durch die Satzung vorgeschrieben ist, entscheidet die Mehrheit der Anwesenden.  Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist gegeben, wenn ordnungsgemäß geladen ist.

(6) Eine Satzungsänderung kann mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 (7) Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der Anwesenden zustimmen.  Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so kann der Vorstand unter Beachtung der Ladungsformalitäten innerhalb eines Monats eine neue, außerordentliche Hauptversammlung einberufen mit dem einzigen bekannt zu machenden Tagesordnungspunkt des Beschlusses über die Auflösung.  Diese außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(8) Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind
a) Bericht des Vorsitzenden über die Zeit seit der letzten Hauptversammlung;
b) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und Prüfberichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Neuwahl des Vorstandes, der Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer, sofern
hierzu satzungsgemäß Anlass besteht oder die nicht mehr besetzt sind (neu zu besetzende Ämter werden nur für den Rest der ordentlichen Amtszeit besetzt);
e) Entscheidungen über die satzungsmäßigen Berufungen an die Hauptversammlung (Ablehnung eines Aufnahmegesuches, Ausschluss) und alle ihr zugewiesenen Entschließungen und Anträge, die vom Vorstand nicht allein getroffen werden können oder die er ohne die Hauptversammlung nicht treffen will.

(9) Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.  Die Stimmabgabe durch Vertreter oder Bevollmächtigte ist nicht zulässig.  Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf oder Handheben, wenn nicht der Vorsitzende geheime Abstimmung anordnet oder ein Drittel der Erschienenen dies verlangt.

(10) über die Beschlüsse der Hauptversammlung errichtet der Schriftführer ein Protokoll, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und bei der nächsten Hauptversammlung zu verlesen ist.

(11) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Die ordentliche Hauptversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer, wobei die Amtszeit 2 Jahre beträgt. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese haben das Recht jederzeit die Bücher des Schatzmeisters einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben in jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.

§ 9 Verfügung

Alle Medien und Geräte für Lehr- und Lernzwecke, die vom Verein für die Max-Planck-Realschule Bretten angeschafft wurden, gehen in das Eigentum des Schulträgers über.

§ 10 Veröffentlichung

Bekanntmachungen und Veröffentlichungen erfolgen in den Brettener Nachrichten bzw. im Mitteilungsblatt der Stadt Bretten
 
 
 

Bretten, den 22.  Juni 2001